Zeitarbeit und Ihre Branchenzuschläge simpel erklärt

Zeitarbeit und Ihre Branchenzuschläge simpel erklärt

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Was sind Branchenzuschläge in der Zeitarbeit?

Mit der Einführung der Zeitarbeit in Unternehmen entstanden nach und nach auch Unzufriedenheiten. Festangestellte Mitarbeiter verdienten mehr als Zeitarbeitnehmer. Die dadurch entstandene Tariflücke wurde mit der Zeit so groß, dass eine Lösung geschaffen werden musste. So entstanden die Branchenschläge, um diese Tariflücke möglichst kleinzuhalten.

Die Größe der Tariflücke ist je nach Branche unterschiedlich. Aus diesem Grund vereinbarte man entsprechend, individuelle Zuschläge. Die ersten Branchenzuschläge wurden für die Metall- und Elektroindustrie festgelegt. Die dort festgelegten Zuschläge wurden zu einer Art Vorlage für alle nachträglich hinzugefügten Vereinbarungen.

Für wen gelten die Branchenzuschläge?

Ob ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Branchenzuschläge hat, hängt vom Einsatzbetrieb ab. In den jeweiligen Tarifvertragstexten wird genau definiert, wann die Zuschläge ausbezahlt werden. Hier werden entsprechende Geltungsbereiche vorgegeben. So findet man beispielsweise folgende Beschreibung zum Geltungsbereich im Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie:

„Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
  2. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen.  Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, (…):
  • NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten
  • Gießereien
  • Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
  • Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
  1. 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.“
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Voraussetzungen im Einsatzunternehmen

Allgemein müssen Einsatzunternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Branchenzuschläge geltend zu machen. Diese werden entsprechend überprüft. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, welche Tätigkeit die im Unternehmen eingesetzte Person übernimmt. Beispielsweise erhält auch eine Sekretärin entsprechende Zuschläge der Metall- und Elektroindustrie, wenn das Unternehmen die Kriterien dieser Branche erfüllt.

In folgenden Industriezweigen werden Branchenzuschläge bezahlt:

  • Chemieindustrie
  • Druckindustrie
  • Holz und Kunststoff
  • Kali- und Steinsalzbergbau
  • kautschukverarbeitende Industrie
  • kunststoffverarbeitende Industrie
  • Metall- und Elektroindustrie
  • Papier erzeugende Industrie
  • Papier/ Pappe/ Kunststoff
  • Schienenverkehr
  • Tapetenindustrie
  • Textil/ Bekleidung
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Wie hoch ist der Zuschlag und wann wird er ausbezahlt?

Je nach Branche fallen die Zuschläge unterschiedlich hoch aus. Alle Zeitarbeit Branchenzuschläge sind jedoch zeitlich gestaffelt und werden weitestgehend nach demselben Prinzip ausgezahlt. Wichtigstes Kriterium dabei: Der ununterbrochene Einsatz im Unternehmen. Dabei werden die Branchenzuschläge ca. alle 4–6 Monate erhöht.

Abhängig von der Dauer des Einsatzes im Unternehmen werden die Zuschläge angepasst. So erhält man nach 6 Wochen den ersten Zuschlag von 15 Prozent. Dies steigert sich, je länger man sich im selben Unternehmen im Einsatz befindet. In folgendem Beispiel wird das steigende Gehalt eines Produktionshelfers in der Metallbranche, dank Branchenzuschläge, verdeutlicht.

Branchenzuschläge eines Produktionsmitarbeiters in der Metallbranche

Was passiert bei Unterbrechung des Einsatzes im Unternehmen?

Wird im selben Einsatzunternehmen eine andere Tätigkeit aufgenommen, so gilt dies nicht als Unterbrechung des Einsatzes. Auch Urlaub oder Krankheitstage werden nicht als Unterbrechung angerechnet. Die Auszahlung der Branchenzuschläge steigt also weiterhin an. Wird der Einsatz jedoch tatsächlich unterbrochen, so ist die Dauer der Unterbrechung entscheidend.

Die Unterbrechung dauert 3 Monate oder länger an

Bei erneutem Einsatz im selben Betrieb wird in diesem Fall nochmals von Beginn an gezählt. So werden also in den ersten 6 Wochen keine Branchenzuschläge ausgezahlt. Nach 6 Wochen beginnt man wieder bei 15 %.

Länger als 3 Monate Unterbrechung eines Einsatzes

Die Unterbrechung dauert kürzer als 3 Monate an

Die Zeit, in welcher sich der Zeitarbeitnehmer nicht im Einsatz befindet, wird als „eingefroren“ betrachtet. Bei erneutem Einsatz im selben Betrieb, wird also nicht wieder bei 0 angefangen. Stattdessen besitzt der Zeitarbeitnehmer den Anspruch auf dieselbe Höhe an Branchenzuschlag, wie beim Verlassen des Einsatzunternehmens.

Kürzer als 3 Monate Unterbrechung eines Einsatzes
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Was bedeutet „Deckelung der Zuschläge“?

In manchen Fällen erhalten festangestellte Mitarbeiter weniger Gehalt als der Zeitarbeitnehmer inklusive Branchenzuschläge. In diesem Fall können die Zuschläge gedeckelt werden. Hierzu wird das Gehalt eines festen Mitarbeiters in einer ähnlichen Position zum Vergleich genommen. Dabei gilt grundsätzlich:

Ein Stammmitarbeiter verdient immer 10 % mehr als ein Zeitarbeitnehmer.

Ob das Einsatzunternehmen das Gehalt des Zeitarbeitnehmers deckelt, bleibt ihm überlassen. Allerdings ist der Grundlohn des iGZ-Tarifvertrages dabei jedoch immer auszuzahlen. Dies ist auch der Fall, wenn dieser das Gehalt eines festangestellten Mitarbeiters übersteigt.

Die Staffelung der wichtigsten Zeitarbeit Branchenzuschläge bei Schwaben Personal im Überblick

Die Branchenzuschläge in der kunststoffverarbeitenden Industrie sowie in der Chemieindustrie ändern sich je nach Entgeltstufe.

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